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Verjährung bei mehrfach nach § 295 Abs 1 BAO geänderter vorläufiger Abgabenfestsetzung (Hubmann, AVR 6/2024, S. 244)

Artikelrundschau Dezember 2024 - Teil 1(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Verwaltungsverfahren; InsolvenzrechtMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2025/202ÖStZ 2025, 205 Heft 8 v. 30.4.2025

Die Abgabenbehörde könne eine vorläufige Abgabenfestsetzung nach § 200 Abs 1 BAO vornehmen, sofern nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eine Ungewissheit im Tatsachenbereich vorliege. Eine derartige vorläufige Abgabenfestsetzung führe zur Anwendung besonderer Festsetzungsverjährungsregeln. In einer aktuellen Senatsentscheidung sei das BFG mit einem Beschwerdeverfahren zur Festsetzung der ESt aus dem Jahr 2006 konfrontiert gewesen. Es sei über Jahre hinweg immer wieder gem § 295 Abs 1 BAO zu neuerlichen vorläufigen Festsetzungen gekommen, ohne dass jemals eine Ungewissheit iSd § 200 BAO angegeben worden sei. Offen sei gewesen, welchen Einfluss diese vorläufigen Festsetzungen auf die Festsetzungsverjährung gehabt hätten und ob die Verjährungsfrist durch die vorläufigen Bescheide mehrfach neu zu laufen beginnen könnte. Es zeige sich, welche Schwierigkeiten sich bei unrechtmäßig ergehenden vorläufigen Festsetzungen iZm der Verjährung ergeben könnten.

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