Ein Freispruch in einem Strafverfahren hindere die Abgabenbehörden nicht, die Verjährungsfrist von Abgaben wegen einer Abgabenhinterziehung auf 10 Jahre zu verlängern. Diese Auffassung des VwGH sei mit den Grundrechten nicht zu vereinbaren.
Ein Freispruch in einem Strafverfahren hindere die Abgabenbehörden nicht, die Verjährungsfrist von Abgaben wegen einer Abgabenhinterziehung auf 10 Jahre zu verlängern. Diese Auffassung des VwGH sei mit den Grundrechten nicht zu vereinbaren.
