In der Entscheidung vom 27. 3. 2024, Ro 2023/13/0018, habe der VwGH die Gruppenbildung nach § 9 KStG zwischen einer beschränkt steuerpflichtigen Gruppenträgerin aus D ohne Zweigniederlassung im Inland und zwei inländischen Tochtergesellschaften ermöglicht. Dabei erkenne der VwGH die inländischen Tochtergesellschaften für Zwecke der Gruppenbesteuerung als fiktive Betriebsstätten der Gruppenträgerin an. Der Beitrag diskutiert die Folgen der Entscheidung aus nationaler und abkommensrechtlicher Sicht.

