Der Beitrag geht der Frage nach, wann Rückstellungen im Zusammenhang mit strafbarem Verhalten gebildet werden müssen.
1. Einleitung
Bei Steuerhinterziehungen, allgemein bei Steuernachforderungen nach Außenprüfungen aber auch bei Umweltstraftaten stellt sich die Frage, ob eine Rückstellung im Jahr der Tat oder im Jahr der (drohenden) Entdeckung zu passivieren ist. Der Artikel geht zunächst auf den Beschluss des VwGH vom 22. 2. 2024, Ra 2023/13/0176, ein und stellt in der Folge die Judikatur des deutschen BFH vor. Ein kurzer Abschnitt widmet sich dem Einfluss einer möglichen Außenprüfung, bevor unterschiedliche in der Literatur vertretene Meinungen dargelegt werden. Wann eine Rückstellung bei Verschleierung der Straftat bzw bei Verweigerung der Sanierungsverpflichtung zu bilden ist, wird ebenfalls geklärt.

