Mit dem AbgÄG 2024 sei § 27a BAO neu eingeführt worden. Wesentliche Inhalte der Bestimmung seien die Festlegung von ausländischen Rechtsgebilden als Bescheid- und Zustelladressaten, die sinngemäße Anwendung der für juristische Personen geltenden Abgabenvorschriften sowie die verschuldensunabhängige Haftung der Gesellschafter von Drittstaatsgesellschaften mit österr Ort der Geschäftsleitung. Der Beitrag versucht eine Einordung und systematische Aufarbeitung des § 27a BAO.

