Der VwGH habe mit Erk v 27. 3. 2024, Ro 2023/13/0018, die Bildung einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG zwischen österr Schwestergesellschaften mit einer dt Muttergesellschaft ohne österr Zweigniederlassung für zulässig erachtet und damit einen horizontalen steuerlichen Ergebnisausgleich zwischen den Schwestergesellschaften gestattet. Hinsichtlich der technischen Umsetzung habe der VwGH einen anderen Lösungsweg als das BFG vertreten.

