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VwGH stellt im Rahmen der organisatorischen Eingliederung auf faktische Geschäftsführung ab. Formale Organstellung allein kann Verwirklichung des Mantelkauftatbestands nicht verhindern (Moser, SWK 29/2024, S. 1219)

Artikelrundschau Oktober 2024 - Teil 2Körperschaftsteuer, Umgründungssteuerrecht, Privatstiftungen, VereineMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2025/110ÖStZ 2025, 121 Heft 5 v. 13.3.2025

§ 8 Abs 4 lit c KStG stelle bei der Definition des Mantelkauftatbestands als ein Tatbestandsmerkmal auf die sog organisatorische Eingliederung ab. Ausschlaggebend für die organisatorische Eingliederung sei die Willensbildung durch die Gesellschaftsorgane. Schon bisher habe der VwGH die Ansicht vertreten, dass nur formal beibehaltene Organbestellungen die Verwirklichung des Mantelkauftatbestands nicht verhindern könnten. Der VwGH habe nunmehr in konsequenter Fortsetzung der Judikaturlinie für den Fall einer Alleingeschäftsführerin, die nur formal belassen worden sei, die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des Wegfalls der organisatorischen Eingliederung bejaht.

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