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Naturparks in der Umsatzsteuer. Eine verfassungs- und unionsrechtskonforme Abgrenzung der Reichweite des ermäßigten Steuersatzes (Beiser, RdW 2024/552, S. 718)

Artikelrundschau Oktober 2024 - Teil 1Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Energieabgaben, Werbeabgabe, Kammerumlage, ORF BeitragMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2025/98ÖStZ 2025, 96 Heft 4 v. 28.2.2025

Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Naturparks verbunden seien, werden nach § 10 Abs 3 Z 6 lit c UStG mit einem ermäßigten Steuersatz von 13 % begünstigt. Gleiche Leistungen seien gleich zu besteuern. Eine systematisch und teleologisch konsistente Abgrenzung von begünstigten Naturparkleistungen werde entwickelt.

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