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Höherer Grenzwert für Pensionsabfindungen

Info aktuellFinanzverwaltungBearbeiterin: Sabine SadloÖStZ 2025/44ÖStZ 2025, 43 Heft 3 v. 17.2.2025

Der auch für die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit e EStG maßgebliche Abfindungsgrenzbetrag gem § 1 Abs 2a PKG beträgt ab 1. 1. 2025 15.900 €. Veröffentlichung der Finanzmarktaufsichtsbehörde Oktober 2024.

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