Der Ansatz und die Bewertung von Gebäuden im Jahresabschluss seien in §§ 203 ff UGB geregelt. Der Grund und ein darauf errichtetes Gebäude würden dabei jeweils einen eigenständigen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens darstellen. Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung seien der Grund und/oder das Gebäude außerplanmäßig auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben. In welchen Fällen von einer dauernden Wertminderung gem UGB auszugehen sei, wird im Beitrag analysiert.

