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Außerplanmäßige Abschreibungen von Grund und Gebäuden nach UGB. Zur Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Wertminderung (Lang/Höltschl, SWK 20-21/2025, S. 950)

Artikelrundschau Juli 2025 - Teil 2Gesellschafts- und Unternehmensrecht, nationale und internationale Rechnungslegung (Bilanzierung)MMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2025/649ÖStZ 2025, 648 Heft 24 v. 23.12.2025

Der Ansatz und die Bewertung von Gebäuden im Jahresabschluss seien in §§ 203 ff UGB geregelt. Der Grund und ein darauf errichtetes Gebäude würden dabei jeweils einen eigenständigen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens darstellen. Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung seien der Grund und/oder das Gebäude außerplanmäßig auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben. In welchen Fällen von einer dauernden Wertminderung gem UGB auszugehen sei, wird im Beitrag analysiert.

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