Das BFG beschäftigte sich mit der aufgrund einer Adoption ausgelösten Rechtsgeschäftsgebühr gem § 33 TP 1 GebG,1 hatte Zweifel an der Verfassungskonformität dieser Norm und stellte folglich einen Normenprüfungsantrag an den VfGH. Dies soll Anlass sein, auf die Verfassungskonformität der Adoptionsgebühr näher einzugehen und mögliche Rechtfertigungsgründe der Adoptionsgebühr zu analysieren.*

