Am 18. 12. 2024 habe sich das BFG mit der Besteuerung von Betriebsstätten in vier Fällen befasst. In den Entscheidungen I R 47/21 und I R 39/21 habe das Gericht zu entscheiden gehabt, ob und unter welchen Umständen dt Unternehmen eine "feste Geschäftseinrichtung" in CH und UK begründen könnten, wodurch sie Gewinne von der dt Besteuerung ausschließen könnten. In seinen Entscheidungen I R 45/22 und I R 49/23 habe das Gericht über die Anwendbarkeit dt Missbrauchsbekämpfungsvorschriften auf die Gewinnzuweisung an Betriebsstätten entschieden. In seiner Beurteilung der Auslegung des Begriffs "Betriebsstätte" sei das Gericht zu Schlussfolgerungen gekommen, die tw von den Kommentaren zu Art 5 des OECD-Musterabkommens abweichen würden. Die jüngsten Entscheidungen des BFH könnten auch für grenzüberschreitende Aktivitäten österr Unternehmen von Bedeutung sein. Bendlinger kommentiert die Entscheidungen des Gerichts zum Konzept der Betriebsstätten im Rahmen von DBA.

