Das BFG befasst sich mit der steuerlichen Behandlung von monatlich aliquot ausbezahlten Sonderzahlungen im Rahmen von grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung. Nach der stRsp des VwGH ist in solchen Fällen die Begünstigung des § 67 Abs 1 EStG nicht anzuwenden, was nach Ansicht des BFG gegen die Grundfreiheiten verstößt. Daher ist § 3 Abs 4 LSD-BG iVm § 67 Abs 1 EStG unionsrechtskonform auszulegen und die Begünstigung dennoch zu gewähren.1

