In der Regierungsvorlage zum BBG 2025 sei die Steuerfreiheit einer Mitarbeiterprämie bis zu 1.000 € (für das Kalenderjahr 2025) vorgesehen. Die Mitarbeiterprämie könne auch nur einzelnen Arbeitnehmern "aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen" gewährt werden. Als Voraussetzung sieht der Gesetzestext vor, dass es sich um eine "zusätzliche Zahlung" handeln muss, "die üblicherweise bisher nicht gewährt [wurde]". Nach den Aussagen von Politikern sei diese Steuerbefreiung notwendig, weil bei einer Prämienzahlung - die an sich steuerpflichtig ist/wäre - (zu) wenig Netto vom Brutto übrigbleiben würde. Diese Aussage beschreibe die allgemeine Besteuerung des Faktors Arbeit und sei daher als Begründung/Rechtfertigung für eine steuerbegünstigende "Insellösung" für Mitarbeiterprämien befremdlich. In der jüngsten politischen Diskussion sei (wieder einmal) der Ruf nach der Steuerfreiheit von Trinkgeldern laut geworden. § 3 Abs 1 Z 16a EStG befreie nämlich nur "ortsübliche" Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig gewährt werden. Die angeführte Steuerbefreiung für Trinkgelder mache - schon aus verwaltungsökonomischen Überlegungen - Sinn. Ob die Steuerbefreiung über die Ortsüblichkeit hinausgehen müsse, ist für die Autoren aber fraglich.

