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Außergewöhnliche Belastung, getrennt lebende Eltern, Besuch der Kinder, keine Außergewöhnlichkeit

Judikatur-AusleseBearbeiter: Dr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2025/579ÖStZ 2025, 576 Heft 21 v. 10.11.2025

EStG 1988: § 34 Abs 1

VwGH 26. 3. 2025, Ro 2021/13/0018

Besteht zwischen Eltern keine eheliche oder eheähnliche Lebensgemeinschaft (mehr), ist es nicht als außergewöhnlich anzusehen, dass ein Elternteil von seinem Kind getrennt lebt (vgl BFH 27. 9. 2007, III R 28/05, zur ähnlichen Rechtslage). Die aufgrund der Trennung der Eltern entstehenden Kosten für den Besuch der Kinder sind daher regelmäßig nicht als außergewöhnlich iSd § 34 Abs 1 iVm Abs 2 EStG 1988 anzusehen. So vermag der VwGH in der im vorliegenden Fall geltend gemachten Entfernung von 150 km zwischen dem Wohnort des Kindes (bei der Kindesmutter in Tschechien) und dem des in Österreich wohnhaften Kindesvaters keine Außergewöhnlichkeit zu erkennen (die Fahrtkosten iZm der Ausübung des Kontaktrechts des Kindesvaters wurden damit schon deshalb zu Unrecht vom BFG in dem mit Amtsrevision angefochtenen Erk als außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs 1 EStG 1988 berücksichtigt).

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