EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 7
VwGH 30. 1. 2025, Ra 2023/15/0073
Das Ausmaß der (tatsächlichen) privaten Nutzung eines Laptops (zur Eignung eines Computers als Arbeitsmittel iSd § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 vgl zB VwGH 28. 5. 2008, 2006/15/0125, VwSlg 8336/F) ist vom Finanzamt und vom BFG festzustellen. Diesen obliegt es, Sachverhaltsfeststellungen über die Umstände der Nutzung eines Wirtschaftsgutes zu treffen. Dabei dürfen sie sich idR nicht allein auf die Darstellung des Stpfl stützen, wenn es an entsprechenden Nachweisen für dessen Sachvortrag fehlt. Der Stpfl hat entsprechende Nachweise zu erbringen, Finanzamt und BFG haben dazu Feststellungen zu treffen (vgl zB VwGH 26. 4. 2012, 2009/15/0088, VwSlg 8716/F).

