Gebührenpflichtig sind als Rechtsgeschäft beurkundete Bestandverträge, die bedeutendste Gebührenbefreiung bestehe für die Wohnraummiete. Zu beachten seien die Abgrenzung zur ebenfalls gebührenpflichtigen Dienstbarkeit sowie die korrekte Einstufung als Vertrag mit unbestimmter und/oder bestimmter Dauer. In Verbindung mit der Dauer sei das Entgelt entscheidend für die Bemessungsgrundlage.

