Die umsatzsteuerliche Einordnung von Zuschüssen von Gebietskörperschaften, die dazu dienten, Dienstleistungen zu ermöglichen, welche der Allgemeinheit zugutekommen, sei oftmals problematisch. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist ein Zuschuss nicht gleich ein Zuschuss. Es sei vielmehr zu beurteilen, ob ein Zuschuss steuerbar sei oder nicht. In einer Vielzahl von Fällen gestalte sich die vorliegende Einordnung als Herausforderung, die mit einer gewissen Sensibilität einhergeht und sich in einem Spannungsverhältnis zur Klassifizierung als unechter Zuschuss bzw Entgelt von dritter Seite befindet. Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 8. 5. 2025, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej, C-615/23, ausgesprochen, dass eine pauschale Ausgleichszahlung von einer Gebietskörperschaft an ein Unternehmen, das öffentliche Personenverkehrsdienste erbringt, kein umsatzsteuerbares Entgelt darstelle. Die betreffende pauschale Ausgleichszahlung wurde zur Abdeckung der Verluste aus der Erbringung von Personenbeförderungsleistungen geleistet.

