In einem föderalen Staat nimmt die Kompetenzverteilung zwischen den Gebietskörperschaften eine wichtige Rolle ein. Dies gilt insbesondere dort, wo es um die Einnahmen des Staates geht. Dass Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG und Art 13 B-VG, obwohl sie beide die öffentlichen Abgaben erfassen, eine Existenzberechtigung haben, wird hier aufgezeigt.*

