Das österr Umgründungssteuerrecht beinhalte auf den ersten Blick keine expliziten Sperrfristen bei Umgründungen. Es bestünden keine definierten ertragsteuerlichen Behaltefristen für Gegenleistungsanteile oder das übertragene Vermögen. Auch nachlaufende Sperrfristen bei Grunderwerbsteuer und Gebühren, welche bei Verletzung eine Nachversteuerung auslösen würden, gebe es nicht. Sukzessive hätten sich aber faktische Sperrfristen entwickelt, wenn "in weiterer Folge" zu Umgründungen Veräußerungsvorgänge realisiert würden.

