Das BFG habe die Rechtsfrage zu entscheiden gehabt, ob die Abgabenbehörde den Ablauf der Aussetzung der Einhebung einer Abgabe zu verfügen habe, wenn der diese Abgabe vorschreibende Abgabenbescheid vom BFG (ersatzlos) aufgehoben worden sei (somit die "ausgesetzte" Abgabenzahlungsschuld gar nicht mehr existiere). Das BFG habe dies verneint, die Abgabenbehörde habe dagegen trotz rechtlicher Bedeutungslosigkeit für den Beschwerdefall die Amtsrevision erhoben. Die Antwort auf diese Rechtsfrage habe nun der VwGH gegeben.

