vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die Beweislast für eine ungerechtfertigte Bereicherung im Fall einer überhöhten Umsatzsteuer an Konsumenten. Beweislast liegt nach der Rechtsprechung des EuGH bei der Finanzverwaltung (Beiser, SWK 25/2024, S. 1089)

Artikelrundschau September 2024 - Teil 1(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Verwaltungsverfahren; InsolvenzrechtMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2025/26ÖStZ 2025, 18 Heft 1 und 2 v. 7.2.2025

Werde die Umsatzsteuer an Konsumenten irrtümlich zu hoch verrechnet, so habe die Finanzverwaltung nach Aufklärung des Irrtums die zu hoch erklärte Umsatzsteuer an den Unternehmer zu erstatten. Eine ungerechtfertigte Bereicherung iSd § 239a BAO stehe einer Erstattung entgegen. Die Beweislast für eine solche ungerechtfertigte Bereicherung trage jedoch die Finanzverwaltung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!