Werde die Umsatzsteuer an Konsumenten irrtümlich zu hoch verrechnet, so habe die Finanzverwaltung nach Aufklärung des Irrtums die zu hoch erklärte Umsatzsteuer an den Unternehmer zu erstatten. Eine ungerechtfertigte Bereicherung iSd § 239a BAO stehe einer Erstattung entgegen. Die Beweislast für eine solche ungerechtfertigte Bereicherung trage jedoch die Finanzverwaltung.