Nach § 134 Abs 1 BAO seien Abgabenerklärungen bis zum 30. 4. des Folgejahres (in Papierform) bzw 30. 6. des Folgejahres (elektronisch) einzureichen. In der Vergangenheit seien von der Finanzverwaltung für die Einreichung von Abgabenerklärungen bei Beauftragung und Bevollmächtigung eines berufsmäßigen Parteienvertreters ohne gesetzliche Grundlage und ohne individuelle Fristverlängerungsanträge faktisch längere Fristen gewährt worden (sog Steuerberater-Quotenregelung). Mit dem AbgÄG 2023 sei die Quotenregelung erstmalig im Gesetz (§ 134a BAO) normiert und per QuotenregelungsV (QuRV) näher konkretisiert worden. Der Beitrag gibt einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen der neuen Quotenregelung und informiert, worauf Abgabepflichtige und deren steuerliche Vertreter bei Inanspruchnahme der Quotenregelung besonders Acht geben müssen.

