Seit bald zwei Jahren sei die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen zum Buchwert möglich. Doch es seien nach wie vor nicht alle Folgefragen geklärt, die sich aus dieser auf den ersten Blick unscheinbaren Änderung der Rechtslage ergeben würden. Der Beitrag beleuchtet einige dieser Themenstellungen, die vor allem bei der Vermietung des entnommenen Gebäudes auftreten würden.

