Payment-Blocking (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 GlüStV) sei ein scharfes Schwert, das die wirtschaftliche Lebensader eines Online-Glücksspielanbieters zu durchtrennen vermöge und sich aus der Überwachungsperspektive der GGL als effektiv erwiesen habe. Die Krux sei, dass sich der mobilvariable Standort des Spielers bei seiner aktuellen Spielteilnahme für den Zahlungsanbieter weder technisch zuverlässig noch datenschutzrechtlich zulässig ermitteln lasse. So habe ua Helfrich dargelegt, dass die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 GlüStV für das Payment-Blocking aus datenschutzrechtlicher Sicht weder die Anforderungen der Erlaubnistatbestände des Art 6 Abs 1 lit a-f DSGVO für die Verarbeitung personenbezogener (Standort-)Daten zu erfüllen vermöge, noch auf die Ausnahmeregelung des Art 23 Abs 1 DSGVO zurückgegriffen werden könne.

