Laut aktueller Statistik habe es 2023 und 2024 in etwa gleichbleibend viele Strafverfahren wegen WiEReG-Meldepflichtverletzungen gegeben. Die Höhe der Geldstrafen habe allerdings zugenommen. Die Verschärfung der Strafpraxis werde damit begründet, dass die Meldepflichten nach dem WiEReG inzwischen bekannt bzw die betroffenen Unternehmer oftmals bereits mit früheren Zwangsstrafverfahren in Berührung gekommen seien. Bei Strafdrohungen von bis zu 200.000 € liege der Wunsch nahe, ein Strafverfahren von vornherein zu vermeiden. Mit E v 14. 1. 2025, RV/7300035/2024, habe das BFG erkannt, dass eine Korrekturmeldung an die Registerbehörde für die strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen iZm WiEReG-Meldepflichtverletzungen nicht erforderlich sei. Damit stelle sich das BFG gegen die bisherige Auffassung des BMF, wonach eine solche Nachmeldung gleichzeitig mit oder unverzüglich nach der Selbstanzeige erfolgen müsse.

