Nicht jede Bildungsmaßnahme sei steuerwirksam. Fortbildungsmaßnahmen seien steuerlich relevant, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessere, um im ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben. Ausbildungskosten seien abzugsfähig, wenn diese durch eine neue konkrete Einkunftsquelle veranlasst seien. Gleiches gelte für Umschulungskosten.

