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Die Änderung des § 23 Abs 3 BFGG

Steuerrecht AktuellUniv.-Prof. Dr. DDr. h.c. Michael Lang**Herrn Univ.-Prof. Dr. Claus Staringer danke ich für die kritische Diskussion, den Herren Mag. Maximilian Pfluger und Lukas Schuster, LL.M. (WU) zusätzlich auch für die Unterstützung bei der Erstellung des Anmerkungsapparats.ÖStZ 2025/406ÖStZ 2025, 384 Heft 15 und 16 v. 8.8.2025

Die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen ist aus rechtsstaatlichen Gründen geboten.11Zum Folgenden auch Staringer, Akte X - die geheimen Fälle des Bundesfinanzgerichts, AVR 2021, 12 (14); weiters Gunacker-Slawitsch, Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, in Ehrke-Rabel/Gunacker-Slawitsch (Hrsg), Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen2 (2023) 57 (64). Die Tätigkeit von Gerichten wird auf diese Weise für die Öffentlichkeit sichtbar. Ihre Entscheidungen können dadurch breit diskutiert werden. Diese Transparenz verschafft auch Akzeptanz in der Rechtsgemeinschaft. Die Möglichkeit zur Kontrolle der Rechtsprechung stellt das Vertrauen der Bevölkerung in die Gerichtsbarkeit her. Die öffentliche Zugänglichkeit von Entscheidungen sorgt schließlich auch für die bessere Voraussehbarkeit künftiger Judikatur. Nur wer die Rechtsprechung kennt, kann seine Interessen effektiv wahrnehmen.22 Merli/Ehrke-Rabel, Die belangte Behörde in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - Vergleich und Bewertung, in Ehrke-Rabel/Merli (Hrsg), Die belangte Behörde in der neuen Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) 167 (199); Wanke/Unger, BFGG (2014) § 23 Anm 38. Für Erkenntnisse und Beschlüsse des BFG ist aus all diesen Gründen die Pflicht zur Veröffentlichung in § 23 Abs 1 BFGG angeordnet. Zu den in § 23 Abs 3 BFGG vorgesehenen Ausnahmen davon hat sich Tina Ehrke-Rabel schon früh in einem gemeinsam mit Franz Merli verfassten Beitrag kritisch geäußert.33 Merli/Ehrke-Rabel in Ehrke-Rabel/Merli (Hrsg), Die belangte Behörde in der neuen Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit 167 (199). Die nunmehr durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz vorgenommene - erneute - Änderung des § 23 Abs 3 BFGG möchte ich zum Anlass nehmen, die Rechtsentwicklung nachzuzeichnen und den nach wie vor bestehenden Reformbedarf aufzuzeigen. Ich hoffe, auf diese Weise Tina Ehrke-Rabel, der hochgeschätzten Kollegin und jugendlichen Jubilarin, Freude zu bereiten.

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