Seite 371
Das BFG habe zu beurteilen gehabt, ob die Kosten für eine in Ö nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes nicht zulässige In-Vitro-Fertilisation als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden könne.
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Das BFG habe zu beurteilen gehabt, ob die Kosten für eine in Ö nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes nicht zulässige In-Vitro-Fertilisation als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden könne.
