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Die Strafbarkeit bei betrügerisch erlangten kofinanzierten Förderungen. Zum Verhältnis der §§ 146 und 168f Abs 1 Z 1 StGB (Zehetbauer, ZWF 2/2025, S. 46)

Artikelrundschau März 2025 - Teil 1Allgemeines - national, Gesetzesentwürfe, SteuerpolitikMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2025/368ÖStZ 2025, 369 Heft 14 v. 17.7.2025

Die EU vergebe jährlich eine Vielzahl unterschiedlicher Förderungen an österr Fördernehmer - darunter zB Förderungen im Bereich von erneuerbaren Energien, Agrarförderungen oder Forschungsförderungen. Rund ein Viertel aller Unionsförderungen werde aber nicht ausschließlich aus Mitteln der Union bezahlt, sondern durch Mittel der MS ergänzt. Würden solche kofinanzierten Förderungen betrügerisch erlangt, stelle sich die Frage, ob der Täter wegen Betrugs gem § 146 StGB und/oder wegen ausgabenseitigen Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU gem § 168f Abs 1 Z 1 StGB zu bestrafen sei.

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