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Zinsen für Rückerstattungsbeträge nach dem COFAG-NoAG (Fellner, BFGjournal 2/2025, S. 82)

Artikelrundschau Februar 2025 - Teil 1(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Verwaltungsverfahren; InsolvenzrechtMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2025/325ÖStZ 2025, 316 Heft 12 v. 19.6.2025

Mit dem COFAG-NoAG seien die der durch das ABBAG-Gesetz geschaffenen COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG) übertragenen Aufgaben neu geordnet worden. Ab 1. 8. 2024 seien die der COFAG obliegenden Aufgaben iSd § 1 Abs 1 Z 1 bis Z 4 COFAG-NoAG grds vom Bund wahrzunehmen und durch den BM für Finanzen zu vollziehen. In § 14 COFAG-NoAG sei der Rückerstattungsanspruch geregelt. Gem § 17 Abs 2 COFAG-NoAG sei das BFG das zuständige VwG für das ordentliche Rechtsmittelverfahren. Das BFG habe sich nun mit einer Beschwerde im Kontext des COFAG-NoAG auseinanderzusetzen gehabt. In Streit gezogen sei die Verfassungsmäßigkeit von gem § 16 Abs 1 COFAG-NoAG ab dem Zeitpunkt der Auszahlung berechneten Zinsen für Rückerstattungsbeträge.

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