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Neue Finanzordnungswidrigkeit zur Sanktionierung der Belegfälschung. Der neue Straftatbestand des § 51b FinStrG (Starl, SWK 6/2025, S. 400)

Artikelrundschau Februar 2025 - Teil 1(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Verwaltungsverfahren; InsolvenzrechtMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2025/321ÖStZ 2025, 315 Heft 12 v. 19.6.2025

Seite 315


Mit dem ersten Teil des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2024 (BBKG 2024 Teil I) sei eine neue Finanzordnungswidrigkeit in § 51b FinStrG eingefügt worden, mit der - grob gesprochen - die Belegfälschung sanktioniert werden solle. Der Beitrag setzt sich mit dem neuen Straftatbestand auseinander.

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