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Der Steuerabzug nach § 50a EStG - Zuständigkeit für die Außenprüfung (Stahlschmidt, RdW 2025/118, S. 144)

Artikelrundschau Februar 2025 - Teil 1Allgemeines - international, EU-Recht, AuslandsbeziehungenMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2025/308ÖStZ 2025, 314 Heft 12 v. 19.6.2025

Beim BVerfG sei unter dem Datum des 20. 11. 2024 eine Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rechtsfrage zur Zuständigkeit für die Außenprüfung beim Steuerabzug nach § 50a EStG anhängig. Streitig sei, ob das Finanzamt oder das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für die Anordnung der Außenprüfung betreffend den Steuerabzug nach § 50a EStG in der in den Jahren 2018-2019 (Streitzeitraum) geltenden Fassung (EStG) zuständig sei. Nach § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 12 Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) sei das BZSt für die Veranlagung nach § 50 Abs 2 Satz 2 Nr 5 EStG und § 32 Abs 2 Nr 2 KStG und das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs 1 EStG einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung zuständig.

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