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Verdeckte Ausschüttung schwer fassbarer Leistungen und damit zusammenhängende Mitwirkungspflichten (Hübner, taxlex 2025/7, S. 21)

Artikelrundschau Jänner 2025 - Teil 2Körperschaftsteuer, Umgründungssteuerrecht, Privatstiftungen, VereineMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2025/288ÖStZ 2025, 279 Heft 11 v. 30.5.2025

In einigen VwGH-Entscheidungen sowie in den VPR finde sich der Begriff der schwer fassbaren Leistungen. Bspl hierfür seien Bemühungen, Beratungen, Kontaktvermittlung sowie Know-how-Überlassung. Die Judikatur knüpfe an diese Einordnung oftmals eine erhöhte Mitwirkungspflicht für den Steuerpflichtigen. Viele dieser Entscheidungen stünden im Zusammenhang mit verdeckten Ausschüttungen, bei denen die genaue Bestimmung der tatsächlich erbrachten Leistung zur Anstellung eines Fremdvergleichs notwendig sei. Ob bereits die Qualifikation als schwer fassbare Leistung zu einer besonderen erhöhten Mitwirkungspflicht führe, sei kritisch zu hinterfragen.

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