In einem abweisenden Urteil (Revision nicht zugelassen) hat das BFG kürzlich ausgeführt, dass der für an Feiertagen geleistete Arbeit gebührende, dem § 9 Abs 5 ARG entsprechende Grundstundenlohn (sog Feiertagsarbeitsentgelt) kein lohnsteuerbegüns-
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