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Der neue Straftatbestand des § 51b FinStrG (Starl, ZWF 1/2025, S. 36)

Artikelrundschau Jänner 2025 - Teil 1MMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2025/261ÖStZ 2025, 263 Heft 10 v. 19.5.2025

Mit dem ersten Teil des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2024 (BBKG 2024 Teil I) sei eine neue Finanzordnungswidrigkeit in § 51b FinStrG eingefügt worden, mit der - grob gesprochen - die Belegfälschung sanktioniert werden solle. Der Beitrag setzt sich eingehend und kritisch mit dem neuen Straftatbestand auseinander.

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