Mit dem ersten Teil des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2024 (BBKG 2024 Teil I) sei eine neue Finanzordnungswidrigkeit in § 51b FinStrG eingefügt worden, mit der - grob gesprochen - die Belegfälschung sanktioniert werden solle. Der Beitrag setzt sich eingehend und kritisch mit dem neuen Straftatbestand auseinander.

