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Neue Definition des unbeweglichen Vermögens in Art 6 Abs 2 UN-Musterabkommen (Lang, SWI 1/2025, S. 22)

Artikelrundschau Jänner 2025 - Teil 1MMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2025/258ÖStZ 2025, 263 Heft 10 v. 19.5.2025

Vor Kurzem habe der UN-Sachverständigenausschuss für internationale Zusammenarbeit in Steuersachen eine Änderung der Definition von unbeweglichem Vermögen in Art 6 Abs 2 des UN-Musterabkommens (UN-MA) erörtert. Da der Ausschuss den Ansatz für den Verweis auf das innerstaatliche Recht in Art 3(2) UN-MA für lehrreich gehalten habe, könnte in Art 6(2) UN-MA die Formulierung "sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert" eingefügt werden. Michael Lang analysiert die Fragen, die sich aus dieser möglichen Änderung ergeben.

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