Das BFG (29. 9. 2022, RV/5100762/2020) habe sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Nachweis für die Anwendbarkeit des "halben" Sachbezugs iSd § 4 Abs 2 SBW-V auch mittels eines elektronisch geführten Fahrtenbuchs in Form eines Tabellenkalkulationsprogramms erfolgen könne.