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Umfang einer Beteiligungsgemeinschaft iSd § 9 Abs 4 TS 4 KStG 1988 (Petrag-Wolf, BFGjournal 1/2024, S. 2)

Artikelrundschau Jänner 2024 - Teil 2Körperschaftsteuer, Umgründungssteuerrecht, Privatstiftungen, VereineMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2024/229ÖStZ 2024, 263 Heft 9 v. 21.5.2024

Die in § 9 Abs 6 Z 3 KStG 1988 vorgesehene Ergebnisaufteilung für die Beteiligten der Beteiligungsgemeinschaft gelte nur für jene Beteiligungskörperschaft, die unmittelbar bzw mittelbar über eine Personengesellschaft von den Beteiligten der Beteiligungsgemeinschaft selbst gehalten werde. Auf unter dieser Beteiligungskörperschaft gelegene Gruppenmitglieder sei die gewöhnliche Regelung über die Ergebniszurechnung nach § 9 Abs 4 TS 1 und TS 3 KStG 1988 anzuwenden.

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