Die in § 9 Abs 6 Z 3 KStG 1988 vorgesehene Ergebnisaufteilung für die Beteiligten der Beteiligungsgemeinschaft gelte nur für jene Beteiligungskörperschaft, die unmittelbar bzw mittelbar über eine Personengesellschaft von den Beteiligten der Beteiligungsgemeinschaft selbst gehalten werde. Auf unter dieser Beteiligungskörperschaft gelegene Gruppenmitglieder sei die gewöhnliche Regelung über die Ergebniszurechnung nach § 9 Abs 4 TS 1 und TS 3 KStG 1988 anzuwenden.