Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, sei im Vorfeld eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken. Jedoch habe auch derjenige, der öffentlichen Grund der Gemeinde benutze, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, sowie derjenige, der zur Beseitigung der Einrichtungen verpflichtet sei und diese nicht nachweislich beseitige, die Gebrauchsabgabe entsprechend dem gesetzlichen Tarif zu entrichten. Entscheidend sei, wer als Gebraucher bzw Nutzer dieser Verkehrsflächen iSd § 9 Abs 1a Wiener Gebrauchsabgabegesetz anzusehen sei. Bei mehreren Verpflichteten liege die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern im Ermessen des Abgabengläubigers. Im vorliegenden Fall habe das BFG im Hinblick auf die Festsetzung der Gebrauchsabgabe an die vier Beschwerdeführerinnen (Bf) als Gesamtschuldner entschieden, die Beschwerden zweier Bf gem § 279 BAO als unbegründet abzuweisen und den Beschwerden der anderen beiden Bf Folge zu geben.