Das GrEStG 1987 sehe als Bemessungsgrundlage bei Kaufvorgängen einen eigenen Entgeltbegriff vor. Laut Judikatur sei dieses Entgelt in einem weiten Sinn zu verstehen. Darunter falle alles, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten zu leisten verspreche, um das Grundstück zu erhalten. Werde ein Grundstück entgeltlich erworben, fließe in die Bemessungsgrundlage der GrESt nicht nur der unmittelbare Kaufpreis für das Grundstück ein. Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften bzw stRsp seien alle Aufwendungen zu berücksichtigen, die geleistet werden, um das Grundstück zu erhalten. Dies führe bei einem Bauherrenmodell dazu, dass die Gesamtaufwendungen eines Investors der GrESt unterliegen.