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Kalenderjahr als Berichtigungszeitraum gemäß § 12 Abs 10 UStG 1994 auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr (Wisiak, BFGjournal 1/2024, S. 19)

Artikelrundschau Jänner 2024 - Teil 1Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Energieabgaben, Werbeabgabe, KammerumlageMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2024/212ÖStZ 2024, 228 Heft 8 v. 26.4.2024

Sei das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr Veranlagungszeitraum, so trete gem § 20 Abs 3 letzter Satz UStG 1994 in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle des Kalenderjahres sinngemäß das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr. Fraglich sei gewesen, ob dies auch für Vorsteuerberichtigungen gem § 12 Abs 10 UStG 1994 gelte.

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