Sei das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr Veranlagungszeitraum, so trete gem § 20 Abs 3 letzter Satz UStG 1994 in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle des Kalenderjahres sinngemäß das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr. Fraglich sei gewesen, ob dies auch für Vorsteuerberichtigungen gem § 12 Abs 10 UStG 1994 gelte.