Gem § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG mache sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkomme und sei bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 € zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begehe, sei mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 € zu bestrafen.