§ 308 Abs 3 BAO verlange für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass der Antragsteller im Fall der Versäumung einer Frist spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen habe. Das BFG hätte in zwei Erkenntnissen die Revision für zulässig erklärt, um die Rechtsfrage zu klären, ob bei Versäumung der Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages das gesetzliche Erfordernis der "Nachholung der versäumten Handlung" erfüllt sei, wenn gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag bloß ein Fristverlängerungsantrag für den Vorlageantrag (nicht aber der Vorlageantrag selbst) gestellt wird. Mit Erkenntnis vom 19. 12. 2023, Ro 2023/15/0019, habe der VwGH diese Rechtsfrage nun beantwortet.