Aus unternehmensrechtlicher Sicht seien der Gesellschafter der Personengesellschaft und die Personengesellschaft getrennte Rechtssubjekte. Demgegenüber seien Personengesellschaften aus ertragsteuerlicher Sicht kein Steuersubjekt und als solche nicht einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig. Die Einkünfte der Personengesellschaft würden mittels Feststellung gem § 188 BAO anteilig bei ihren Gesellschaftern erfasst (Transparenz- oder Durchgriffsprinzip).