EStG 1988: § 68 Abs 1 und 2
VwGH 16. 11. 2023, Ra 2021/15/0091
In einem Hotelbetrieb wurden von den Dienstnehmern (auf elektronischem Weg) Arbeitszeitnachweise geführt, denen das Datum (mit Wochentag), die Zeitart (Wochenruhetag, Arbeitstag, Arbeitsfeiertag, Urlaubstag, Ersatzruhetag, Zeitausgleich etc), die Arbeitszeit (Beginn und Ende), die Pausen und die Gesamtarbeitszeit zu entnehmen sind. Mit den Dienstnehmern war ein Durchrechnungszeitraum von einer Saison vereinbart. Aufgrund dieser in den Kollektivverträgen für Arbeiter und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe vorgesehenen Durchrechnung darf die tägliche Arbeitszeit maximal neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit maximal 48 Stunden betragen.