Die GmbH, an der ein Gesellschafter-Geschäftsführer zu 55 % beteiligt sei, übernehme die GSVG-Beiträge des Gesellschafter-Geschäftsführers. Das Finanzamt "verweigere" den Betriebsausgabenansatz beim Gesellschafter-Geschäftsführer. Der VwGH (Ra 2021/15/0096, 17. 11. 2022) habe sich so einen Fall angesehen.