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FlexKapG und Start-Up-Förderungsgesetz aus Arbeitnehmerperspektive

Steuerrecht AktuellDr. Thomas Neumann/Mag. Claudia RomboldÖStZ 2024/153ÖStZ 2024, 177 Heft 7 v. 15.4.2024

Start-ups sehen sich seit jeher mit der Problematik konfrontiert, wie sie trotz beschränkter Liquidität hochqualifizierte und erfahrene Arbeitnehmer für sich gewinnen und in weiterer Folge - mangels Möglichkeit der Gewährung konkurrenzfähiger Vergütungen - entsprechend am zukünftigen Unternehmenserfolg beteiligen können. Unmittelbare Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers erwiesen sich in der Vergangenheit jedoch aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Vorgaben sowie der abgabenrechtlichen Konsequenzen für Arbeitnehmer nur als begrenzt geeignet. Mit Inkrafttreten des FlexKapGG11Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft (Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz - FlexKapGG), StF: BGBl I 2023/179. und der Einführung einer gänzlich neuen Kapitalgesellschaftsform, der sog Flexiblen Kapitalgesellschaft ("FlexKapG"),22Auch engl "Flexible Company" bzw "FlexCo". ermöglicht der Gesetzgeber in erster Linie eine aus formeller Sicht vereinfachte Beteiligung von Arbeitnehmern an der Gesellschaft. Insb in Kombination mit der mittels des Start-Up-Förderungsgesetzes33Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Start-Up-Förderungsgesetz), BGBl I 2023/200. geschaffenen Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung besteht nun eine im Vergleich zur bisherigen Rechtslage abgabenrechtlich attraktivere Option für die Gewährung von Mitarbeiterbeteiligungen in Form von Gesellschaftsanteilen.

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