Das LVwG Tirol bejahe eine Abgabepflicht von Umsatzerlösen aus der Planung und Errichtung des Brennerbasistunnels. In einer zuvor ergangenen Entscheidung habe der VwGH bemängelt, dass das LVwG keine Feststellungen dazu getroffen hätte, dass die betreffenden Umsätze "der Revisionswerberin, die als Projektgemeinschaft ein transnationales Projekt zur Lenkung von überregionalen Verkehrsströmen, insbesondere des Güterverkehrs bearbeitet, [...] vom Tourismus in Tirol beeinflusst wären".